Allgemeine Geschäftsbedingungen | Gültig ab 1.3.2014
I. Allgemeines
1. Alle Angebote sind freibleibend. Verträge werden für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend, und zwar zu den von uns bestätigten Bedingungen.
2. Mit Ihrer Auftragserteilung erkennen Sie als Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Wir erkennen Ihre Einkaufsbedingungen nur insoweit an, als sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichen.
3. Wir haften auf Schadensersatz im Rahmen der gesamten Vertragsbeziehung nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Für leichte Fahrlässigkeit ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
II. Umfang und Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung gilt unsere Auftragsbestätigung. Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auftragsänderungen nach erfolgter Auftragsannahme verursachen innerbetriebliche Kosten, die wir dem Auftraggeber berechnen müssen.
2. Der Lieferumfang schließt Montagearbeiten nur dann ein, wenn hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen wurde und diese in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten ist.
3. Bei Auftragsstornierungen aus nicht von uns zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, für Arbeitsaufwand und Verwaltungskosten 15 vom Hundert des Warenwertes der Auftragsbestätigung zu fordern. Es sei denn, ein höherer Aufwand kann nachgewiesen werden.
4. Erfüllungsort für den Versand ist auch bei frachtfreier Lieferung die Verladestelle.
III. Preise
1. Unsere Produkte erhalten Sie ab Werk, exklusive Verpackung. Die Entladung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Kunden. Verpackung wird nach Aufwand berechnet.
2. Die im Kauf-/Werkvertrag angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferfrist bis zu vier Monaten bindend. Bei länger vereinbarten Lieferfristen behalten wir uns im Falle der Änderung der Gestehungskosten (Material-, Energie- und Lohnkosten) eine Preisberichtigung entsprechend den eingetretenen Änderung vor.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Kaufpreise und Werkvergütungen sind fällig und zahlbar:
a) bei Lohnarbeiten, 14 Tage netto,
b) bei kompletter Herstellung von Bauteilen, 14 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto.
2. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit Bedenken entstehen (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigungen durch Banken o.ä.), sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis nach unserer Wahl eine Vorauszahlung erfolgt oder für die Zahlung eine angemessene Sicherheit geleistet ist. Wird unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist, in der Regel zwei Wochen, entsprochen, so sind wir ohne Setzung einer weiteren Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wird nach Abschluss eines Vertrages bekannt, dass die Vermögensverhältnisse wesentlich schlechter sind als angenommen (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigungen durch Banken o.ä.), so sind wir berechtigt, Bezahlung Zug um Zug gegen unsere Leistungen zu verlangen. Ist das Geschäft für den Kunden ein Handelsgeschäft, so können wir bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nach unserer Wahl entweder die unverzügliche Barzahlung aller fälligen oder noch nicht fälligen Ansprüche aus sämtlichen mit ihm bestehenden Verträgen oder Sicherheitsleistungen wegen dieser Anspr0che verlangen. Wir sind berechtigt, die Erfüllung bis zur Bezahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
3. Bei Zahlungseinstellung oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind unsere Forderungen sofort fällig.
V. Lieferzeit
1. Vereinbarte Lieferzeiten gelten als ungefährer Liefertermin. Wir leisten für die Einhaltung keine Gewähr. Ein Verzug tritt für uns erst durch besondere Mahnung des Kunden ein. Im Falle des Verzuges ist der Kunde, abgesehen von den unter Ziffer 2 geregelten Fällen, Im Rahmen des § 281 BGB nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen. Dasselbe gilt bei Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Hereingabe eventuell vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung einer Lieferunmöglichkeit durch uns.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Arbeitskräften o.ä.) auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
VI. Warenrücksendungen
Rücksendungen gleich welcher Art können nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen werden.
Für Rücksendungen, die nicht vereinbart sind, übernehmen wir keine Gewähr. Bei vereinbarten Rücksendungen verpflichtet sich der Kunde, die Sendung in voller Höhe des Rechnungsbetrags unter Beachtung der Vorschrift des Frachtführers zu versichern.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und an den etwa aus der Verarbeitung gelieferten Waren neu entstehenden Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag und, falls der Kunde Unternehmer ist und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft ist, Ausgleich eines etwa sich zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus den bestehenden Kontokorrentverhältnissen vor (§ 449 B GB). Wird die gelieferte Ware durch den Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Kunden gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung (§§ 947, 948 BGB).
2. Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung dieser Gegenstände, sind dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
3. Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag und, falls der Kunde Unternehmer ist und das Geschäft für Ihn ein Handelsgeschäft ist, Ausgleich eines etwa sich zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis.
4. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Von unserer eigenen Einzugsbefugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
5. Der Kunde hat uns jeden Zugriff dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich anzuzeigen.
6. Übersteigt der Wert der uns vom Kunden in diesem Vertrag gegebenen Sicherheiten unsere Gesamtansprüche um mehr als 20 vom Hundert, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Es kommt aber eine Freigabe nur für solche Leistungen und deren Ersatzwerte in Frage, die selbst voll bezahlt sind.
VIII. Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Wir übernehmen gegenüber dem Abnehmer für die von uns gelieferten Produkte und Lohnarbeiten gemäß nachstehender Ziffer 1 a) und b) die Gewähr, dass diese:
a) den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und
b) die ihnen zugewiesenen Funktionen erfüllen.
Die Übernahme dieser Gewähr ist nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i. S. d. § 443 Abs. 1 BGB anzusehen.
2. Sind die von uns gelieferten Produkte mit Mängeln behaftet, so werden wir den Mangel nach Mitteilung durch den Kunden nach unserer Wahl beseitigen oder für das Produkt kostenlos Ersatz leisten. Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen nach Zugang des Nacherfüllungsverlangens stehen dem Kunden weitere Mängelrechte zu. Das Recht der Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) ist bei nur geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Im übrigen steht dem Kunden bei Rücktritt daneben kein Schadenersatz zu. Für den Fall, dass der Kunde Schadenersatz verlangen kann, ist dieser der der Höhe nach auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware begrenzt, wobei die mangelhafte Ware beim Kunden verbleibt, falls ihm dies zumutbar ist.
3. Sowohl wir als auch derjenige, der Rechte bei Mängeln geltend macht, sind verpflichtet, alles zu tun, um die Ursachen eines Mangels unverzüglich aufzuklären und unbeschadet der vorstehenden Bedingungen Schäden gering zu halten und schnellstmöglich zu beseitigen.
4. Die Gewährung der Rechte bei Mängeln dafür, dass die von uns gelieferten Produkte die ihnen zugewiesenen Funktionen erfüllen, setzt voraus, dass:
a) der Einbau und die Montage entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien und den Werksvorschriften durchgeführt wurden,
b) etwa festgestellte Schäden uns unverzüglich gemeldet werden,
c) wir Gelegenheit haben, das Objekt zu besichtigen und die fehlende Funktionstüchtigkeit an Ort und Stelle zu prüfen.
5. Die Verjährungsfrist für Rechte des Kunden bei Mängeln beträgt für von uns verkaufte Produkte:
a) 1 Jahr,
b) alle sonstigen Erzeugnisse gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme (Werkvertrag) 1 Jahr.
6. Der Kunde kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter, insbesondere nicht autorisierter Wartungsfirmen, zurückzuführen ist.
IX. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Vertragsparteien ist Bielefeld (Deutschland). Für eventuelle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Handelskauf (CISG).
X. Teilunwirksamkeit
Die etwaige Nichtigkeit irgendeiner der vorstehenden Regelungen soll auf die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen keinen Einfluss haben.